Sehr geehrter steuernatz,
die Feststellung der zu entrichtenden Steuerschuld und eine eventuelle daraus resultierende Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung erfolgt ausschließlich durch das zuständige Finanzamt, bei dem der Kunde seine Steuererklärung einreicht. Soweit forium im Rahmen des Online-Programms eine voraussichtliche Steuerschuld errechnet, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung.
forium ermittelt die Steuerschuld aufgrund der eingegebenen Daten anhand der geltenden Einkommensteuergesetze und der darin enthaltenen Berechnungsvorschriften mit größter Sorgfalt.
Da die deutsche Steuergesetzgebung einen weiten Interpretationsspielraum zulässt, kann eine korrekte Voraussage der amtlichen Steuerfestsetzung nie in allen Fällen korrekt erfolgen. Die Berechnung kann daher von der tatsächlichen Steuerschuld abweichen, die das zuständige Finanzamt ermittelt.
Das kann insbesondere auch daran liegen, dass das Finanzamt Werbungskosten, die Sie in unserer Anwendung angegeben haben, nicht anerkennt. Da unser Programm davon ausgeht, dass die Werbungskosten, die Sie eingeben, auch vom Finanzamt akzeptiert werden, beruht auch die Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung darauf. Eventuell hat das Finanzamt auch nicht alle Werbungskosten anerkannt, weil notwendige Belege nicht eingereicht wurden.
Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen. Aus dem Widerspruch muss deutlich hervorgehen, dass und gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen. Nicht erforderlich ist eine Begründung. Fallen Ihnen erst im nachhinein wichtige Angaben ein, die Sie in Ihrer Steuererklärung vergessen haben, können Sie die entsprechenden Belege nachreichen.
Ein Widerspruch hat i.d.R. auch keine Nachteile für Steuernehmer: Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts ein, weil er sich ein positiveres Ergebnis verspricht, so kann er den Einspruch zurücknehmen, wenn ein Mitarbeiter des Amtes bei der erneuten Prüfung der Einkommensverhältnisse feststellt, dass dem Steuerzahler unberechtigterweise Vorteile gewährt wurden, die ihm nicht zustanden. Der Fiskus muss auf eine Verschlechterung hinweisen und der Steuerzahler kann den Einspruch zurücknehmen. (Bundesfinanzhof, XI R 24/05)
Mit freundlichen Grüßen
Kundenservice Lohnsteuer-kompakt
Linktipp: Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen